Algemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.Allgemeines
Rock Style Events GmbH im folgenden kurz RSE genannt, schließt Verträge
ausschließlich aufgrund folgender allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Mu ndlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen
Vertrages bzw. dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie von RSE schriftlich
bestätigt worden sind. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Vertragspartner
gelten die AGB von RSE als vom Vertragspartner akzeptiert.
2. Vertragsabschluß
Verträge kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des
Vertragspartners zustande. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung bedarf es
daher nicht
Angebote von RSE, welche sich exklusive Steuern, Gebu hren und sonstigen
Abgaben verstehen – diese sind vom Vertragspartner gesondert zu begleichen –
sind fu r diese 3 Wochen ab dem Datum der Anbotstellung bindend, wobei sich
RSE die Berichtigung von Irrtu mern, Druck- und Rechnungsfehlern sowie
Preisänderungen infolge allgemeiner Preis- und Lohnerhöhungen sowie
Änderungen der Wechselkurse und Import- bzw. Exportbedingungen vorbehält.
3. Leistungserbringung
RSE ist bemu ht, Liefertermine genau einzuhalten, jedoch sind alle Angaben u ber
Liefertermine unverbindlich. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder
von RSE nicht beeinflusste bzw. nicht ausschließlich zu vertretende Ereignisse
wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen,
Unterbrechungen der Energieversorgung etc. befreien RSE fu r die Dauer ihrer
Auswirkungen von der Leistungspflicht; wird durch die genannten Ereignisse die
Leistung unmöglich, so erlischt die Leistungspflicht von RSE. Insoweit RSE aus
eigenem Verschulden in Leistungsverzug gerät, ist ihr vom Vertragspartner
schriftlich eine angemessene, keinesfalls 3 Wochen unterschreitende Nachfrist zu
gewähren, wobei der Fristenlauf durch die Zustellung der Fristsetzung ausgelöst
wird. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist ist der Vertragspartner zum
Ru cktritt berechtigt, ein Schadenersatzanspruch ist jedoch jedenfalls
ausgeschlossen. Alle Leistungen von RSE sind vom Vertragspartner zu
u berpru fen und umgehend, spätestens jedoch binnen 3 Tagen schriftlich
abzulehnen.
Bei nicht rechtzeitiger Ablehnung gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
Der Vertragspartner wird die rechtliche, insbesondere die wettbewerbs- und
immaterialgu terrechtliche Zulässigkeit der Leistungen von RSE u berpru fen lassen
und die hiermit verbundenen Kosten selbst tragen.
4. Gewährleistung
Die Leistungen von RSE sind vom Vertragspartner unverzu glich nach Ablieferung
bzw. Fertigstellung zu untersuchen und eventuelle festgestellte Mängel
unverzu glich RSE schriftlich detailliert anzuzeigen. Mängel, die trotz sachgemäßer
Untersuchung erst später hervortreten, sind RSE vom Vertragspartner
unverzu glich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, widrigenfalls die Leistung als
genehmigt gilt. Nach Ablauf von 3 Monaten ab Leistung ist jegliche
Gewährleistung auch fu r versteckte, nicht erkennbare Mängel erloschen. Die
Gewährleistung der RSE beschränkt sich nach deren Wahl auf Verbesserung,
Nachtrag des Fehlenden oder Austausch der mangelhaften Leistung gegen eine
mängelfreie. Schadenersatzanspru che des Vertragspartners sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Haftung
Fu r die Einhaltung gesetzlicher, insbesondere wettbewerbsrechtlicher Vorschriften auch bei von RSE vorgeschlagenen bzw. angebotenen Leistungen ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich. Dieser wird eine von RSE vorgeschlagene bzw. angebotene Leistung erst dann freigeben, wenn er sich u ber die wettbewerbs- bzw. immaterialgu terrechtliche Unbedenklichkeit vergewissert hat. Das mit der Leistung von RSE verbundene wettbewerbs- bzw. immaterialgu terrechtliche Risiko hat der Vertragspartner zu tragen. Jegliche Haftung von RSE fu r Anspru che, die aufgrund der Leistungen von RSE gegen den Vertragspartner erhoben werden, sind ausdru cklich ausgeschlossen. Sollte aufgrund der Leistungen von RSE diese selbst in Anspruch genommen werden, wird der Vertragspartner RSE schad- und klaglos halten. Fu r die der RSE vom Vertragspartner u berlassenen Unterlagen u bernimmt RSE keinerlei Haftung und ist RSE nur fu r den Fall ausdru cklicher, schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, diese auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners aufzubewahren. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass sich RSE zur Leistungserbringung auch Gehilfen bedienen kann. Fu r den Fall eines von einem Gehilfen der RSE verursachten Schadens, tritt RSE sämtliche ihr gegen den Gehilfen zustehenden Anspru che ohne Gewähr an den Vertragspartner ab und verzichtet der Vertragspartner im Gegenzug auf die Geltendmachung sämtlicher Anspru che gegenu ber RSE.
6. Zahlung
Rechnungen von RSE sind sofort ab Rechnungslegung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Gewährte Rabatte werden bei Konkurs oder Ausgleich des Vertragspartners hinfällig. Fu r den Fall eines Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung sämtlicher Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung, insbesondere der Mahn- und Inkassospesen sowie von Verzugszinsen, welche mit 1 % monatlich vereinbart gelten. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners, trotz Setzung einer angemessenen, längstens jedoch 8-tägigen Nachfrist, ist RSE weiters berechtigt, mit den vertraglichen Leistungen innezuhalten oder vom Vertrag zuru ckzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfu llung zu verlangen. Bei einem Vertragswert u ber EUR 2.500,– ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der Vertragssumme bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. RSE ist weiters berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Teilzahlungsabmachungen haben nur solange Gu ltigkeit, als der Vertragspartner seine Zahlungspflichten einhält. Fu r den Fall nicht fristgerechter oder vollständiger Zahlung tritt Terminsverlust ein und wird die gesamte Forderung von RSE sofort zur Zahlung fällig. Eingehende Zahlungen werden vorerst auf offene Zinsen und Kosten und in der Folge auf die jeweils älteste Forderung angerechnet, wobei sich RSE hiervon abweichende Verrechnungen vorbehält. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Vertragspartner ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Eigentumsvorbehalt
Kreativleistungen bleiben, wenn nichts anderes ausdru cklich vereinbart ist, im Eigentum von RSE. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – u ber den
vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu verwenden. Insbesondere ist der Vertragspartner zum Weiterverkauf von
Kreativleistungen von RSE nicht berechtigt. Alle u brigen Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von RSE.
8. Anzuwendendes Recht
, Erfu llungsort und Gerichtsstand Sämtliche von RSE eingegangenen Rechtsverhältnisse unterliegen österreichischem, materiellem Recht. Bestimmungen internationaler Übereinkommen kommen nicht zur Anwendung. Erfu llungsort ist Graz. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart
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